Inhaltsangabe:Einleitung:Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsteht aufgrund eines gesetzlich geregelten Gründungsverfahrens, welches mit dem Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages beginnt und mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister sein Ende findet. Mit der Eintragung der GmbH greift für diese das Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG. Danach haftet nur die GmbH mit ihrem Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gesellschafter scheidet mit der Eintragung der Gesellschaft grundsätzlich aus. Im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung ins Handelsregister entsteht eine Rechtsgemeinschaft, die allgemein als Vorgesellschaft, und im Falle der Gründung einer GmbH als Vor-GmbH bezeichnet wird. Die Existenz einer solchen Gesellschaftsform sieht das GmbHG nicht vor. Aus der Negation des § 11 Abs. 2 GmbHG kann nicht auf die Existenz einer rechtsfähigen Gesellschaft geschlossen werden. Die Entwicklung des Rechts der Vor-GmbH ist somit gekennzeichnet durch eine lange, vielfältig kontrovers diskutierte Rechtsfortbildung. Grund für diese juristische Diskussion ist die Entscheidung des Gesetzgebers, trotz einer fehlenden normativen Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen von der Regelung des Rechts der Vorgesellschaft Abstand zu nehmen und diese der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Klärung zu überlassen. Waren das Wesen und die Rechtsnatur der Vorgesellschaft in der Judikatur jahrelang umstritten, so besteht heute weitgehend Einigkeit, dass sie weder als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder OHG noch als nicht-rechtsfähiger Verein anzusehen ist. Vielmehr ist die Vorgesellschaft, unter Durchbrechung des numerus clausus der Gesellschaftstypen, als eine Gesellschaft sui generis (eigener Art) zu verstehen, deren Eigenart darin besteht, dass es sich um ein auf die künftige juristische Person hin angelegtes Rechtsgebilde handelt.Obwohl die Vorgesellschaft keine juristische Person ist, sind die Gründungsbestimmungen der §§ 1 bis 11 GmbHG, die vertraglichen Gründungsvorschriften sowie die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anwendbar, soweit diese nicht die Eintragung voraussetzen. Aufgrund der Unsicherheit der Anwendbarkeit von GmbH-Recht auf die Vorgesellschaft lässt sich jede rechtliche Auseinandersetzung auf die Frage zurückführen, welche Vorschriften herangezogen werden können, um die Lücke zu schließen.Im Rahmen dieser Diplomarbeit werden die aufgrund der bis […]