<p>Das Werk beschäftigt sich mit der Fragestellung, inwieweit der Grundsatz der staatlichen Souveränität zugunsten von den Journalismus prägenden Kernrechten – der Meinungs- und Pressefreiheit – eingeschränkt werden darf. Die Meinungs- und Pressefreiheit sind dabei einem regionalen ius cogens zuzuordnen. Das führt auf europäischer Ebene dazu, dass die EMRK-Vertragsstaaten eine ius cogens-Rechtsgemeinschaft bilden, die sich bei einer Verletzung der Meinungs- oder Pressefreiheit zum „Anwalt der Menschenrechte“ zu machen hat und in diesem Wege berechtigt, ja sogar verpflichtet, wird, drittstaatliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.</p>