Reicht das Vermögen eines Schuldners nicht mehr aus, damit er alle seine Gläubiger befriedigen kann, spricht man von der Insolvenz. Damit einher, fällt in der Regel der Startschuss für den Wettkampf um das restliche noch verwertbare Schuldnervermögen. Dabei gewinnt grundsätzlich, als Folge des in der ZPO verankerten Prioritätsprinzips (§ 804 III ZPO), derjenige, der vor allen anderen ein Pfandrecht an den verwertbaren Gegenständen erwirbt. Andere Spielregeln gelten dann, wenn über das restliche Schuldnervermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierbei wird der Wettlauf der Gläubiger dadurch beendet, indem das Risiko unterschiedlicher Geschwindigkeiten gebannt und der Nutzen des Justizsystems gleichmäßig verteilt wird. Dazu schafft das Insolvenzverfahren als Pendant zum Prioritätsprinzip, das Prinzip der gleichmäßigen, quotenmäßigen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger (§ 1 S. 1 InsO). Regelmäßig erlangen dabei alle Gläubiger nur einen Bruchteil dessen, was ihnen eigentlich an Forderung zusteht. Anders verhält es sich mit Gläubigern, die dem Insolventen ihrerseits etwas schulden. Diese können ihre Forderungen dadurch befriedigen, dass sie gegen den Anspruch des Schuldners aufrechnen. Dadurch erlangen sie eine, gegenüber allen anderen Insolvenzgläubigern, privilegierte, von der Quote unabhängige Befriedigung. Nunmehr soll es Gegenstand und Ziel der vorliegenden Arbeit sein, den teilnehmenden Seminarbeteiligten einen Überblick über das modifizierte Aufrechnungsreglement der InsO zugeben um dadurch einen einfachen Einstieg in das materielle Recht der Aufrechnung in der Insolvenz zu ermöglichen.