Verfügungen regeln nicht nur die Rechtsstellung der Verfügungsadressaten, sondern entfalten häufig auch eine Wirkung auf Dritte. Da theoretisch eine Vielzahl von Dritten betroffen sein kann, ist es von besonderem Interesse, eine vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde zu finden. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Legitimation Dritter teilweise zu Recht enger gefasst. Eine Verschärfung der Legitimationspraxis ist allerdings nicht durchgängig feststellbar. Selbst die – je nach Kategorie von Dritten – entwickelten Kriterien werden nicht konsequent befolgt. Die vorliegende Publikation zeigt diese Kriterien auf und formuliert die Anforderungen an die Drittbeschwerde pro und contra Adressat neu.