<p>Als Zeitpunkt des Beginns der Verjährung des § 298 StGB überzeugt dogmatisch allein der Zuschlag durch den Veranstalter der Ausschreibung. Die Arbeit begründet die endgültige Rechtsgutsbeeinträchtigung als Beginn der Verjährung. Sodann argumentiert sie den Wettbewerb als einzig von § 298 StGB geschütztes Rechtsgut, der durch den Zuschlag end-gültig beeinträchtigt ist. Neben der Wirksamkeit des Folgevertrages sind insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zum Verjährungsbeginn im Kartellordnungswidrigkeitenrecht, Gedanken zur tätigen Reue gem. § 298 Abs. 3 StGB und Rechtssprechungsänderungen hinsichtlich des Verjährungsbeginns bei anderen strafrechtlichen Normen zentrale Argumente für die Abkehr von der Schlussrechnung als Verjährungsbeginn.</p>