Der überschuldungsvermeidende Rangrücktritt ist fester Bestandteil der deutschen Sanierungslandschaft. Seit dem Inkrafttreten des MoMiG ist der Umgang mit Rangrücktritten jedoch von Unsicherheit geprägt. Welche Rangtiefe ist zur Erreichung der überschuldungsvermeidenden Wirkung erforderlich? Muss der Rangrücktritt auch den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfassen? Wie sind vorinsolvenzliche Zahlungen auf die subordinierte Forderung zu behandeln? Tom Dittmar bringt unter maßgeblicher Berücksichtigung der Entscheidung BGHZ 204, 231 Licht in dieses Dunkel. Dabei bewegt er sich im Spannungsfeld zwischen dem durch das MoMiG entsperrten Recht der Gesellschafterdarlehen und der Etablierung eines ausreichend hohen Gläubigerschutzniveaus. Im Mittelpunkt stehen die aktuellen höchstrichterlichen Anforderungen an überschuldungsvermeidende Rangvereinbarungen sowie die Frage, ob der vom BGH beschrittene Weg mit den Wertungen des MoMiG vereinbar ist.<br /><br />Geboren 1989; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg; 2013 Erste Juristische Staatsprüfung; 2016 LL.M. an der Columbia Law School in New York; Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht mit Stationen u.a. beim Insolvenzgericht, bei der Hamburger Wertpapierbörse und bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Hamburg und in Hong Kong; 2018 Zweite Juristische Staatsprüfung und Promotion.