Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 16 Punkte (sehr gut), Universität Leipzig (Institut für Anwaltsrecht), Veranstaltung: Der Rechtsanwalt im Zivilprozess, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist in erster Linie die Verwirklichung derMandanteninteressen.1 Daher kommt dem Verhältnis zwischen Rechtsanwaltund Mandant maßgebliche Bedeutung für die gesamte anwaltlicheTätigkeit und tägliche Berufspraxis zu. Bedeutsam ist das Verhältnis insbesonderefür die Pflichten des Anwalts, aber auch für seine Rechte.Ziel der Darstellung ist es, dieses Verhältnis näher zu beleuchten. Dabeiwerden Rechtsnatur, Zustandekommen und Beendigung des Verhältnisseserörtert und Besonderheiten im Vergleich zu „ähnlichen“ Rechtsverhältnissenaufgezeigt. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt jedoch bei den gegenseitigenRechten und Pflichten. Darüber hinaus wird der haftungsrechtlicheKontext dargestellt, wobei das Ausmaß der anwaltlichen Pflichtendurchaus auch kritisch hinterfragt werden soll. Privatrechtliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandantist der zwischen beiden geschlossene „Anwaltsvertrag“.2 Der „Anwaltsvertrag“ist jedoch nicht, wie es der Begriff vermuten lassen könnte,als besonderer Vertragstyp gesetzlich normiert.3 Vielmehr unterliegt dieRechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich den „allgemeinen“Bestimmungen des BGB.4Der „Anwaltsvertrag“ ist demnach im Regelfall ein Dienstvertrag, der eineGeschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.5 Der Anwaltschuldet also gewöhnlich keinen Erfolg, sondern lediglich Dienste höhererArt. Dem Mandanten mag es zwar stets darauf ankommen, dass seineInteressen erfolgreich wahrgenommen werden, jedoch kann der Anwalt dieErgebnisse seines Tätigwerdens lediglich prognostizieren und nicht garantieren,denn weder die Haltung des Gerichts, noch die Handlungsweise desInteressengegners sind für den Anwalt vollständig vorhersehbar.6 [...]1 Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 28; Heussen, Anwalt und Mandant,S. 3.2 Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 133.3 Kritisch zum Begriff „Anwaltsvertrag“ Boergen, Vertragliche Haftung, S. 10.4 Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 68.5 Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 134; Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Boergen,Vertragliche Haftung, S. 13; Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 26;RGZ 88, 223, 226; Schiemann, JuS 1983, 649, 649; Ostler, NJW 1975, 2273, 2273.6 Boergen, Vertragliche Haftung, S. 13; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, III Rn 22.