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Das Verfahren der Prozesskostenhilfe

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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 13 Punkte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für ZPO), Veranstaltung: Seminar im Zivil- und Zivilprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Führung eines Prozesses muss die Partei Prozesskosten bezahlen. Diese setzen sichzusammen aus den Gerichtskosten, die dem Gericht zur Deckung seiner Aufwendungenentstehen, und aus den außergerichtlichen Kosten, die durch Beauftragung einesRechtsanwalts verursacht werden1. Die außergerichtlichen Kosten bestimmen sich nach demDienstvertrag zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei oder nach BRAGO, wenn keineVereinbarung getroffen worden ist. Die Gerichtskosten ergeben sich dagegen aus der Anlagezu § 11 GKG und richten sich nach dem Streitwert. Diese sind an die Staatskasse zu leisten.Nach § 49 GKG ist zunächst derjenige Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse, der dasVerfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger. Der Kläger muss nach § 65 GKGVorschuss leisten. Erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr wird die Klage zugestellt2. Nach §54 GKG ist Kostenschuldner derjenige, dem die Kosten durch die Kostenentscheidungauferlegt werden. Grundsätzlich hat nach § 91 I die unterliegende Partei die Kosten desProzesses zu tragen. Folglich entsteht für die obsiegende Partei ein Erstattungsanspruch gegendie unterliegende Partei sowohl auf Erstattung der Gerichtskosten als auch auf die Erstattungder außergerichtlichen Kosten3.Daraus ergibt sich folgendes Problem: ist die Partei unvermögend, so kann sie sich dieProzessführung nicht leisten. Deswegen besteht das Institut der Prozesskostenhilfe. Die PKHbezweckt die Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich4.Liegen die Voraussetzun-gen der § 114 ff. vor (nämlich die Partei muss wirtschaftlichunvermögend sein, die Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben undnicht mutwillig sein), so wird die Partei gem. § 122 von den zu zahlenden Gerichtskostenbefreit, oder zur Ratenzahlung verpflichtet. Außerdem haben die beigeordneten Anwälte gem.§ 122 II Nr.3 keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei mehr, sondern nur gegen dieStaatskasse5. Dadurch soll auch der unvermögenden Partei die Prozess-führung ermöglichtwerden. Im Falle des Obsiegens der hilfsbedürftigen Partei zieht die Staatskasse dann dieGerichtskosten vom Gegner wieder ein, § 125. Nach § 126 können die Rechtsanwälte der hilfsbedürftigen Partei ihre Auslagen und Gebühren vom unterlegenen Gegnerherausverlangen.1 Schilken Rdn.1076; Schellhammer Rdn.7642 Schilken Rdn.10823 Jauernig S.358; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 87 S.4644 Kalthoener Rdn.15 Schoreit/Dehn § 122 Rdn.6

Informations bibliographiques

mars 2003, 27 Pages, Allemand
GRIN VERLAG
9783638175593

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