Diplomarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Arbeit soll es sein, einen Gesamtüberblick über die Debatte um § 219a StGB aus rechtlicher Perspektive und eine vertiefte (rechtsethische) Reflexion zu schaffen und sich mit der alten wie der neue Fassung eingehend auseinanderzusetzen. Damit soll auch die bestehende Lücke in der Literatur geschlossen werden.Zunächst bedarf es einer Betrachtung der Rahmenbedingungen. So werden notwendige Begrifflichkeiten aus Strafrecht, Medienrecht und Medizin erörtert, sowie die Norm in den Kontext der §§ 218 ff. StGB eingeordnet. Ferner wird die historische Entwicklung der Streitnorm bis hin zur jüngsten Gesetzesänderung vom 29. März 2019 aufgezeigt. Art und Ausgestaltung des Werbeverbotes für den Schwangerschaftsabbruch im gelten Recht werden anschließend dargestellt, wobei ein Schwerpunkt auf das geschützte Rechtsgut beziehungsweise den Normzweck gelegt wird.Das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch wird hinsichtlich verfassungsmäßiger Bedenken, vor allem hinsichtlich einschlägiger Grundrechte, überprüft. Ärztinnen und Ärzte werden daran gehindert, im Rahmen der ihnen garantierten Berufsausübung für sich und ihre Dienstleistungen uneingeschränkt zu werben, währenddessen wird dem potenziellen Klientel die gewünschte Transparenz des Leistungsangebotes vorenthalten. In die öffentliche Wahrnehmung ist so nicht nur die Frage nach der Tatbestandsmäßigkeit eines ärztlichen Anerbietens zum Schwangerschaftsabbruch im Internet gemäß § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern auch die nach der Legitimation einer solchen Kriminalisierung gerückt. Vor allem die Frage des Grades der Schutzwürdigkeit des Ungeborenen wird kontrovers beurteilt. Das Strafrecht soll als ultima ratio das letzte Mittel zum Schutz von Rechtsgütern sein. Daher muss die Frage eruiert werden, ob und wieweit außerstrafrechtliche Schutzmechanismen ausreichen und ob sie nicht sogar adäquater sein können.