Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 9, Universität Leipzig, Veranstaltung: Einführung in das Recht und die Rechtswissenschaft , Sprache: Deutsch, Abstract: Über diese Problematik, der Geltungswirkung des Rechts bemerkte König Ludwig XIV einmal folgendes: „Nur Kleingeister wollen immer Recht haben". Nun mag es merkwürdig erscheinen, dass ausgerechnet ein Monarch mit einem absoluten Herrschaftsanspruch einen solchen Standpunkt vertrat. Mit ihm, dem Sonnenkönig, erwachte die moderne Philosophie, bei der die empirische Betrachtung durch die spekulative Darstellung des Staates verdrängt wurde. Daher ist es interessant zu prüfen, was er, im speziellen oder wir, als die Gesellschaft im Allgemeinen, unter dem Begriff „Recht“ verstehen können.
Nach der formalen Darstellung wird unter dem Begriff „Recht“ die Summe der geltenden Rechtsnormen gefasst. Jede dieser Normen regelt dabei sowohl das Verhalten der Menschen in ihrem Zusammenleben, als auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Leider ist diese Begriffsbestimmung höchst unvollkommen, denn sie gilt auch für sittliche Regeln, die das bloße Zusammenleben von Menschen betreffen.
Was ist nun unter so einer Norm zu verstehen?
Auf der einen Seite kann eine Norm eine Empfehlung oder auch ein Vorschlag sein, die darstellt, wie man sich in einer vorausgesetzten Situation zu verhalten hat. Auf der anderen Seite kann sie aber auch eine Art Befehl sein, von dem nicht abgewichen werden darf. Der Sinn der Norm, dass man von ihr nicht abzuweichen hat, wird als „Verbindlichkeitscharakter“ bezeichnet. Solange diese Normen (rechtlich oder sittlich) gelten, sollen sie mit unbedingter Verbindlichkeit gelten – anders ausgedrückt, sie stellen Imperative dar.
Idealerweise sollen diese Normen den Spielraum der individuellen Lebensweise festlegen und gleichzeitig Konflikte möglichst schon im Entstehen lösen. Was in der Theorie so simpel erscheint, scheitert jedoch ständig in der praktischen Umsetzung. Denn regelmäßig stehen Rechtsnormen nur für die Fixierung von Verboten und Erlaubnistatbeständen, welche jedoch unabhängig von der ausgewogenen Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes normiert wurden.
Nach dem inhaltlichen Verständnis von dem Begriff Recht wird unter ihm der faire Interessenausgleich zwischen den Beteiligten verstanden. Danach soll nur jene Regelung auch eine Rechtsnorm darstellen – und somit für die Beteiligten gelten – wenn sie auch für alle Beteiligten, in der Betrachtung des Gesamtumstandes, fair ist.
Schnell werden Regelungen, die ein Teil der Gesellschaft als unfair empfindet, als Willkürherrschaft „der anderen“ aufgefasst. Natürlich ist der Gesetzgebungsprozess nicht wertungsneutral, denn