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Das öffentliche Interesse

Das öffentliche Interesse

Seine Bedeutung als Tatbestandsmerkmal und als dogmatischer Begriff

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Gesetzliche Tatbestände verweisen häufig auf das öffentliche Interesse oder verwandte Begriffe. Auch dort, wo das Gesetz nicht vom öffentlichen Interesse spricht, verwenden Rechtsprechung und Lehre den Begriff vielfach als Entscheidungskriterium in dogmatischen Sätzen. Wie kann das öffentliche Interesse bestimmt werden, wenn es im Gesetz oder in einem dogmatischen Satz auftritt? Robert Uerpmann sucht nach Regeln und zeigt, daß der Rechtsordnung eine grundsätzliche Trennung von öffentlichen und privaten Interessen, wie sie oft unterstellt wird, fremd ist. Konturen gewinnt das öffentliche Interesse, wenn es im Rahmen der Kompetenzordnung gesehen wird. Es erweist sich dann als Instrument, das komplexe Entscheidungsvorgänge abschichtet und einzelnen Organen Entscheidungskompetenzen zuweist. Um festzustellen, welche Rechtsfolge im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegt, bedarf es zudem regelmäßig einer Abwägung verschiedener Interessen. Als Methode richterlicher Rechtsanwendung sind Abwägungen nur zulässig, wenn sie in hohem Maße rationalisiert werden. Robert Uerpmann zeigt, wie das möglich ist und entwickelt damit eine kompetenz- und abwägungsgeleitete Theorie des öffentlichen Interesses.<br /><br />Geboren 1966; 1985-90 Studium der Rechtswissenschaft in Berlin, Tübingen und Aix-en-Provence; 1988 maîtrise en droit (Aix-Marseille); 1992 Promotion; seit 1994 wiss. Assistent an der Freien Universität Berlin; 1999 Habilitation; seit 1999 Lehrstuhlvertretung an der Universität Frankfurt (Oder).

Informations bibliographiques

janvier 2020, 369 pages, Allemand
MOHR SIEBECK
9783161580963

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