Der "mutmaßliche Stifterwille" bildet in der Stiftungspraxis eine Art "Allzweckwaffe", die es der selbstständigen Stiftung bürgerlichen Rechts ermöglichen soll, sich von den Vorgaben in ihrer Satzung flexibel zu lösen. Dieser Flexibilität steht die konzeptionelle Unverfügbarkeit der Stiftung grundsätzlich entgegen. Der Autor leitet aus der allgemeinen Rechtsgeschäfts- und Methodenlehre die möglichen Funktionen des Arguments sowie vor allem dessen rechtliche Grenzen ab: Entgegen der vorherrschenden Doktrin kommt ihm eine korrigierende Funktion nur dort zu, wo Stifter oder Behörde einfache Satzungsregelungen zur Disposition gestellt haben und der ursprüngliche Stiftungszweck als privatautonomer Bezugspunkt zur Korrektur vorhanden ist.