Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 11, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Jahr 1990 schreibt in vielerlei Hinsicht Geschichte. Es ist das Jahr der Wiedervereinigung Deutschlands, der Geburt des „World Wide Web“, der Beginn des „Internetzeitalters“ und der Beginn der „Dritten Globalisierungsphase“ auch bekannt als „Turbokapitalismus“. Dank dem „www“ eröffneten sich für IT-Dienstleister neue Vermarktungsmöglichkeiten. Dies ist vor allem in einer Zeit, in der die Dienstleistungsindustrie einer der führenden Wirtschaftsbereiche ist, besonders wichtig. Ohne diese Innovation wäre Outsourcing und speziell Cloud-Computing nicht denkbar gewesen. Kernbestandteil von Cloud-Computing ist das „www“. Das „www“ ist lediglich die Antwort auf die immer mehr zunehmende Verflechtung. Mit der neuesten Outsourcing-Technologie, und zwar dem Cloud-Computing, erfuhr die Wirtschaft einen weiteren Internationalisierungsschub. Dies führt vor allem im Steuerrecht zu Besteuerungsproblemen, da sich die Outsourcing- Industrie die letzten Jahre deutlich weiterentwickelt hat und sich das nationale und internationale Steuerrecht im e-Commerce Bereich kaum weiterentwickelt hat. Diesen Zustand nutzen Unternehmen, um sich Wettbewerbsvorteile zu sichern. Einige sprechen sogar von einer digitalen Steueroase. Wirft man einen Blick ins Gesetz, stellt man fest, dass eine Besteuerung nur dann möglich ist, wenn der Steuerpflichtige entweder unbeschränkt (§ 1 I EStG, § 1 I KStG), erweitert unbeschränkt (§ 1 II EStG), auf Antrag unbeschränkt (§ 1 III , § 1a EStG), beschränkt (§ 1 IV i.V.m. § 49 I EStG, § 2, 8 I 1 KStG i.V.m. § 49 I EStG) erweitert beschränkt (§ 2 bis § 5 AStG) steuerpflichtig ist. Inländische Steuerpflicht liegt vor, wenn inländische Einkünfte nach § 49 I EStG vorliegen. Von der Art der Einkunft hängt der Inlandsbezug ab. Weil diese Problematik aus internationaler Sicht analysiert wird, ist das OECD-MA von der OECD noch mit ins Boot zu holen. Bei der steuerrechtliche Betrachtung wird vornehmlich auf das OECD-MA-2008 bezug genommen. Es wird zwischen nationalem und internationalem Steuerrecht unterscheiden. In dieser Arbeit wird hauptsächlich auf das Verhältnis zwischen Deutschland und Drittstaaten mit DBA eingegangen. Einige OECD-MA Normen sind mit dem EStG nicht identisch. Es kann deshalb sein, dass auf nationaler Ebene ein Besteuerungsanspruch vorliegen könnte, aber auf internationaler Ebene nicht. Dadurch entgehen der dt. Finanzverwaltung Unsummen an Steuereinnahmen.