Magisterarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: In Zeiten erhöhter weltweiter Mobilität und immer engerer Kommunikation sowohl zwischen den Staaten als auch zwischen den Individuen, spielt die internationale Rechtshilfe eine immer größere Rolle bei der effektiven Bekämpfung von Kriminalität. Es fällt Straftätern zunehmend leichter, sich nach einer Tat ins Ausland abzusetzen. Wie wichtig internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist, zeigt insbesondere die aktuelle Bedrohung durch den internationalen Terrorismus. Zur Bekämpfung von international wirkenden Netzwerken muss die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in der strafrechtlichen Aufarbeitung terroristischer Taten reibungslos funktionieren, um eine erfolgreiche Abschreckung zukünftiger Attentäter bewirken zu können.Eines der Hauptwerkzeuge der internationalen Rechtshilfe ist die Auslieferung von Straftätern. Der effektiven Kooperation zwischen den Staaten stellt sich allerdings oftmals der unterschiedliche strafprozessuale und menschenrechtliche Entwicklungsstand in den Regionen der Welt in den Weg. In vielen Staaten der Welt kommt es zu Misshandlungen oder Folterungen im Rahmen von Strafprozessen oder beim Strafvollzug. Eine Auslieferung in eines dieser Länder könnte in Bezug auf die europäischen Menschenrechtsstandards problematisch sein.Die erschreckend hohe Zahl von Ländern, aus denen Folter gemeldet wird, sowie die wachsende Bedeutung der internationalen Rechtshilfe, führen im Auslieferungsverkehr immer wieder zu Abwägungsproblemen zwischen dem Interesse der Staaten an einer effektiven internationalen Strafrechtspflege einerseits, sowie ihren menschenrechtlichen Auffassungen, Traditionen und vertraglichen Bindungen andererseits.Aufgrund der Zwischenstellung des Auslieferungsrechts zwischen nationalem und internationalem Recht, ist die RechtssteIlung des Auszuliefernden und die Gewährung der in Abschnitt I genannten Rechte und Freiheiten nie problemlos gewesen. Menschenrechtsverletzungen fmden meist nicht im ausliefernden, sondern im Empfangsstaat statt und damit meist außerhalb des Einflussbereichs des ausliefernden Staates, sowie des Geltungsbereichs der Konvention. Ob dem Auszuliefernden im Auslieferungsverfahren in solchen Fällen trotzdem Schutz aus Art. 3 EMRK gewährt werden muss, und wenn ja, wie das nationale Auslieferungsrecht Deutschlands und Frankreichs dieser Aufgabe gerecht wird, soll in dieser Arbeit untersucht werden.