Die Brisanz, die von artenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen ausgeht, hat in den letzten Jahren eher zu- als abgenommen. Eine Ursache dafür liegt sicherlich in der nach wie vor fehlenden konsequent normorientierten Durchdringung der einschlägigen Bestimmungen, namentlich von § 44 BNatSchG. °°Edmund Brandt versucht in diesem Band, neuralgische Punkte zu benennen und Lösungsansätze zu entwickeln. Er erläutert die artenschutzrechtliche Ausgangslage, nimmt die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG in den Blick und macht den Rückgriff auf Auslegungshilfen und Handlungsempfehlungen. Weiterhin betrachtet er den Zuschnitt und die Reichweite der gerichtlichen Prüfungskompetenz und schließlich auch die Spielräume, die sich aufgrund neuerer Rechtsprechung ergeben.