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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik) (-), Veranstaltung: Zivilrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Deliktsrecht regelt die allgemeine Unrechtshaftung, indem es Normen zu allgemeinenVerhaltensregeln aufstellt. Es lässt sich abgrenzen durch1:1. Fälle der nicht Unrechtshaftung, d.h. durch mögliche Haftung für Schäden, durch nichtrechtswidrigesVerhalten und für Schäden, die nicht durch menschliches Handeln verursachtwurden sind.2. Fälle der besonderen Unrechtshaftung als vertragswidriges Handeln (diese werden imVertragsrecht geregelt)Historisch betrachtet liegt die wesentliche Funktion des zivilen Deliktsrechts in derGewährleistung der marktwirtschaftlichen Ordnung, als ein Modell ökonomischerEntwicklung durch private einzelwirtschaftliche Entscheidungen. Diese Gewährleistungvollzieht sich dabei im wesentlichen durch den individuellen Integritätsschutz desMarktbürgers in den Kernbereichen: Leben, Körper, Freiheit und Eigentum.2Delikt ist hierbei als verkehrswidrige oder vorsätzliche Verletzung rechtlich geschützterInteressen zu verstehen. Bei dem Aspekt des Integritätsschutzes geht es um das Interesse,nicht durch Einwirkungen anderer Einbußen an seinen Gütern zu erleiden. Hier ist das sog.Integritätsinteresse angesprochen und der in ihm Verletzte ist schadensrechtlich, so zu stellen,wie wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte.Zu den Kernaufgaben des Deliktsrechts gehört:1. Die Minimierung des gesamtgesellschaftlichen Schadensaufkommen und2. die Verteilung sozialer Handlungsrisiken.Diese Kernaufgaben werden in den vorherrschenden Zivilrechtsordnungen im wesentlichendurch zwei Prinzipien gesellschaftlicher Risikoverteilung verfolgt3:1. Schadensinternalisierung, d.h. Verlagerung der Schadenszuständigkeit von den Betroffenen(property rule) auf den Handelnden/Schadensverursacher durcha) Verschuldungshaftung (liability rule) [...]1 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 412 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 453 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41

Bibliografische Angaben

Dezember 2003, 24 Seiten, Deutsch
GRIN VERLAG
9783638234788

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