Das Fortbestehen der Kapitalgesellschaft kann durch die Erhöhung der Pensionsrückstellung in Gefahr sein. Unter dem Gesichtspunkt, dass Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer kleinen Kapitalgesellschaft nicht nur zur Altersvorsorge, sondern bisher auch zur Steuerentlastung genutzt wurde, ist dies doppelt schlimm. Denn die Erhöhung der Pensionsrückstellung erfolgt lediglich in der Handelsbilanz. Steuerrechtliche Vorschriften für die Pensionsrückstellung wurden durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert. Insofern ist hier keine Steuerentlastung zu erwarten. Jahrelange, unter dem damalig geltenden Recht, sinnvolle steuerliche Beratung wird somit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz plötzlich zu einer Fehlberatung.