«Nemo tenetur se ipsum accusare» besagt, dass niemand dazu gehalten werden darf, gegen seinen Willen bei seiner strafrechtlichen Verurteilung mitzuwirken. Dieser - im Strafprozess vorherrschende Grundsatz - kann in parallel geführten Verfahren mit dem verwaltungsrechtlichen Mitwirkungsgrundsatz in Konflikt geraten. Das Werk untersucht das Zusammentreffen der beiden Grundsätze im Bereich des Steuerrechts. Dabei werden vorerst die parallelen Verfahren unabhängig voneinander beschrieben und in der Folge untersucht, ob die geltenden Verfahrensvorschriften mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK in Einklang stehen. Diese Vorgehensweise erlaubt es, Lösungsansätze zu präsentieren, die sowohl die Strassburger Rechtsprechung berücksichtigen als auch eine praktikable und effiziente Verfahrensführung gewährleisten.