Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 12, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für öffentliches Recht), Veranstaltung: Internationales Investitionsrecht und Menschenrechte , Sprache: Deutsch, Abstract: Ausländische Investitionen spielen heutzutage eine nicht mehr wegzudenkende Rolle in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Anfänglich wurden Investitionen durch völkerrechtliches Gewohnheitsrecht kontrolliert und geschützt. Allerdings prägten Unsicherheiten über den Inhalt und Wert gewohnheitsrechtlicher Prinzipien des Auslandsinvestitionsschutzes die Situation im Völkerrecht und stellten ein immer größeres Investitionshindernis in entwicklungsschwachen Ländern dar. Daher erfolgte ab 1959 ein gewisser Rückzug aus dem Völkerrecht und es wurden zahlreiche Bilaterale Abkommen (BITs) geschlossen, welche klare Maßstäbe für niedergelassene Investitionen aufstellen.
Als Vorläufer der bilateralen Abkommen entwickelten sich bereits 1855 in den USA so genannte „Freundschaftsverträge für Handel und Schifffahrt“ (FCNs)1, welche erste Regelungen über den Schutz von Investitionen enthielten. Diese FCNs entwickelten sich weiter und enthielten für ausländische Investoren immer detaillierter Vorschriften. Daneben gibt es heute zahlreiche bilaterale, regionale und sektorale völkerrechtliche Verträge, Organisationen und Schiedsgerichte, welche alle versuchen, teils unabhängig teils in Zusammenarbeit, dem Schutz von Investitionen ein einheitliches Gesicht zu geben. 1948 versuchte man durch die Havanna Charta erstmals ein komplexes multilaterales Investitionsabkommen zu schaffen.
Von 1995 bis 1998 gab es die große Hoffnung, die OECD sei dafür das geeignete Forum. Es wurde versucht, das Multilateral Agreement on Investment (MAI) auszuhandeln. Doch diese Hoffnung zerschlug sich nach dreijähriger Verhandlungsphase. Die Augen richteten sich sodann auf die Welthandelsorganisation (WTO), welche am 13.12.1996 auf der ersten Ministerkonferenz (MK) in Singapur entschied, die Wechselbeziehungen zwischen Handel und Investition zu untersuchen. Auf der vierten WTO-MK in Doha, 2001, wurde vereinbart, dass nach der fünften MK Verhandlungen über ein multilaterales Investitionsabkommen beginnen sollen.2 Auf der fünften MK in Cancún/Mexico, 2003, konnte allerdings aus verschiedenen Gründen keine Einigung erzielt werden.3 Im Juli 2004 wurde von den WTO-Mitgliedern im
„JULY Package“ beschlossen, keine Verhandlungen mehr für ein Investitionsabkommen in der DOHA Runde auszuführen.4
Wie gesehen, war es bis jetzt noch nicht möglich, ein einheitliches multilaterales Investitionsrecht zu gestalten.