Zum Werk Das bisher in §§ 17-19 UWG geregelten Recht des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes ist auf Grundlage von EU-Vorschriften in einem eigenen Gesetz neu geregelt. Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen kostet die Wirtschaft jährlich Unsummen. Die Eigenständigkeit dieser Rechtsmaterie macht entsprechend einen neuartigen Kommentar unabdingbar. Vorteile auf einen Blick