Dürfen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge von der DSGVO abweichen und wenn ja, wie? Die Kollektivparteien sind bei der Umsetzung der DSGVO aufeinander angewiesen, gerade weil das Bußgeldrisiko bei Verstößen für Arbeitgeber und Betriebsräte hoch ist. Markus Wünschelbaum lotet Gestaltungsmöglichkeiten aus und setzt bei der Diskussion um die Grenzen der Öffnungsklausel neue Impulse: Wichtig ist nicht, ob man abweichen darf, sondern wovon. Dazu konkretisiert er das entscheidende Schutzniveau nach Art. 88 DSGVO - insbesondere im Lichte der Kollektivautonomie nach Art.28 GrCh. Hieraus erwächst mit der Gestaltungskontrolle eine Methode zur Ermittlung von Gestaltungsspielräumen und ihrer Grenzen. Die Anwendung wird anhand von Klauselvorschlägen unterschiedlicher Risikokategorien präsentiert. Damit wird zu einem kollektivautonomen Datenschutz beigetragen, der das Schutzniveau der DSGVO wahrt und Anpassungen an betriebliche Bedürfnisse ermöglicht. Die Arbeit wurde mit dem KLIEMT-Dissertationspreis 2021 als beste Dissertation im Arbeitsrecht an der Bucerius Law School ausgezeichnet. <pre class='moz-quote-pre' wrap=''> </pre><br /><br />Geboren 1992; Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg; Rechtsreferendar am Oberlandesgericht Celle.