Das Sinnbild der 'armen Poeten' oszilliert im digitalen Zeitalter zwischen trauriger Realität und realitätsfremdem Narrativ. Denn bekanntlich werden nicht mehr nur Prosa, Musik und bildende Kunst urheberrechtlich geschützt, sondern beispielhaft auch Alltagserzeugnisse, Kleingemünztes oder Software. Spiegelbildlich zu dieser Komplexität basiert der vertragsrechtliche Urheberschutz auf Kompromisslösungen, die entweder als unzureichend protektiv oder als handelshemmend gelten. Trotz zahlreicher Materialisierungen zur Verhinderung unangemessener Vergütungen oder Buy-out-Verträge bleibt die intendierte Stärkung schutzbedürftiger Kreativer auf den globalisierten Verwertungsmärkten häufig aus. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DSM-Richtlinie ermittelt Eva Wickerath eine mögliche Neuvermessung der Grenzen von privat- und parteiautonomer Freiheit und Bindung im Urhebervertragsrecht. Besonderes Interesse gebührt dabei dem amerikanischen copyright contract law .<br /><br />Geboren 1990; Kombinationsstudium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftenin Mannheim und London; 2014 Bachelor of Laws; 2017 Erste juristische Prüfung; 2019 Visiting Researcher an der Columbia Law School; 2020 Visiting Researcher an der Stanford Law School; 2021 Promotion (Osnabrück); seit 2021 Referendariat am Kammergericht Berlin.