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Die Veränderung des betrieblichen Schuldzinsabzuges. Neue Berechnungsform und mögliche Fallstricke

Inhalt

Projektarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Änderung der gesetzlichen Schuldzinsen nach § 4 (4a) EStG durch das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15. März 2018. Durch die Entscheidung des BFH zur Berücksichtigung von interperiodischen Verlusten, wirft sich nun die Frage auf, inwieweit sich die neue Berechnungsform von der alten unterscheidet und welche Fallstricke zu beachten sind. Ebenso kann die Änderung der Besteuerungswirkung durch die Entscheidung für den Steuerpflichtigen / Mandant von großer Bedeutung sein. Schuldzinsen gelten nur dann als Abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Die Entscheidung darüber ob Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind, geht klar aus der Verwendung der Darlehensmittel hervor. Wird ein Darlehen beispielsweise zur Finanzierung einer Maschine verwendet, so liegt eine klare betriebliche Verwendung vor. Schuldzinsen die aufgrund privater Investitionen vom betrieblichen Konto bezahlt werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, da keine betriebliche Veranlassung vorliegt. Der betriebliche Schuldzinsenabzug ist nach § 4 (4a) EStG einzuschränken, sobald Überentnahmen getätigt wurden. Dem Steuerpflichtigen wird hierbei fiktiv unterstellt, dass er seine Entnahmen über betrieblichen Darlehen finanziert habe. Fraglich war bisher, wie eine Überentnahme in einem Verlustjahr zu berechnen ist. Der BFH hat mit seinem jüngsten Urteil vom 14. März 2018 nun eine konkrete Berechnungsanleitung für die Finanzverwaltung vorgelegt und damit die bisherige Berechnung des Schuldzinsenabzugs in Verlustfällen der Finanzverwaltung verworfen. Die Finanzverwaltung hat diese, mit dem BMFSchreiben vom 02. November 2018 angenommen.2 Die bisherige Auffassung der Verwaltung, dass Verluste primär mit Unterentnahmen zu verrechnen seien, wird somit abgelöst. Nach dem neuen Berechnungsmuster sind Verluste in der ersten Stufe mit einzubeziehen. In der zweiten Stufe wird dann aber wiederum, da Verluste für sich genommen nicht zu Überentnahmen führen dürfen, die Bemessungsgrundlage auf den kumulierten Entnahmesaldo der Totalperiode limitiert.

Bibliografische Angaben

August 2021, 53 Seiten, Deutsch
GRIN VERLAG
9783346470393

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