Fragen zum gerechten Umgang mit armen Menschenwerden in der Politik regelmässig debattiert, während sich dieRechtswissenschaft erst am Rande mit ihnen befasst. Es gibt verschiedene Gründefür diesen Mangel an juristischem Interesse, aber fehlende Berührungspunktezwischen Armut und Recht können nicht dazugehören. Tatsächlich werden dieWahrnehmung von und der Umgang mit armen Menschen gleichermassen durch dieRechtsordnung geprägt. Daher vermag auch die Rechtswissenschaft einen Beitragan die Armutsbekämpfung zu leisten. Der verfassungsrechtlicheDiskriminierungsschutz dient letztlich denselben Zwecken wie dieArmutsstrategie des Bundes: Herabwürdigung und soziale Ausgrenzung sollenverhindert werden. Dass armutsspezifische Differenzierungen undBenachteiligungen trotzdem nicht verpönt sind, wird regelmässig mitdogmatischen Besonderheiten und mit öffentlichen, insbesondere wirtschaftlichmotivierten Interessen begründet. Wie die vorliegende Untersuchung zeigt, kannan diesen Argumenten und Interessenabwägungen jedoch ebenso wenig festgehaltenwerden wie am Ergebnis, dass bedürftigen Menschen ein Diskriminierungsschutzbis heute verwehrt bleibt.